Sanktionslisten-Prüfung

Hintergrund zur Sanktionslisten-Prüfung
Das EU-Recht fordert:

  • den gezielten Boykott von terroristischen Personen, Gruppen und Organisationen.
  • diesen weder Gelder, finanzielle Vermögenswerte noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
  • die Einhaltung dieser Verbote eigenverantwortlich sicherzustellen.
  • alle indirekten und direkten Lieferungen sowie alle beteiligten Parteien sind zu prüfen.

International handelnde Firmen müssen sicherstellen, nicht gegen die EG-Anti- Terrorismus-Verordnungen und die US-Auflagen zu verstoßen und so in Übereinstimmung mit dem jeweils gültigen Exportkontrollrecht zu agieren. Das englische Wort "compliance" bedeutet: die Befolgung, die Einhaltung, die Übereinstimmung. S-CHECK ermöglicht die Sicherstellung des weltweiten Handelns in Übereinstimmung mit Bestimmungen und Beschränkungen – wie z.B. dem Exportkontrollrecht.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27.05.2002 (und ihren vielen Änderungen und Ergänzungen) hat die Europäische Union Embargomaßnahmen gegen Personen und Organisationen getroffen, die mit Usama bin Laden, dem Al-Kaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001 (und ihren vielen Änderungen und Ergänzungen) kam die Europäische Union der Resolution der Vereinten Nationen nach, wonach alle Staaten Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen (z.B. auch direkte oder indirekte Lieferungen) von Personen einfrieren sollen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an der Begehung beteiligen oder diese erleichtern. Ferner wird mit der Verordnung untersagt, dass Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zum Nutzen dieser Personen zur Verfügung gestellt werden.

Pflichten fur die Unternehmen:
Haftung 130 u. 9 OWiG, 13 u. 14,2 StGB

  • Die Geschäftsleitung sowie deren vertretungsberechtigten Organe und Personen müssen zumutbare Organisationsmaßnahmen ergreifen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass keine Außenwirtschaftsverstöße fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden.

  • Bei Verstößen gegen das AWG haften die Verantwortlichen im Unternehmen persönlich für strafrechtliche Konsequenzen. Exkulpieren kann sich dieser Personenkreis nur über den Nachweis einer funktionierenden Organisation und Wahrnehmung der erforderlichen und geeigneten Aufsichtsmaßnahmen.


Das Außenwirtschaftsgesetz regelt die nationale Umsetzung obiger EG-Verordnungen. Hier ein Zitat aus 34 "(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, zuwiderhandelt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." Das Ordnungswidrigkeitengesetz ( 130 OWiG) und StGB sind weitere nationale Rechtsgrundlagen: "Die Geschäftsleitung sowie deren vertretungsberechtigten Organe und Personen müssen zumutbare Organisationsmaßnahmen ergreifen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass keine Außenwirtschaftsverstöße fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Bei Verstößen gegen das AWG haften die Verantwortlichen im Unternehmen persönlich für strafrechtliche Konsequenzen. Exkulpieren kann sich dieser Personenkreis nur über den Nachweis einer funktionierenden Organisation und Wahrnehmung der erforderlichen und geeigneten Aufsichtsmaßnahmen."